Verschwiegenheit

Psychotherapeut:innen sind gemäß Psychotherapiegesetz BGBI. Nr. 361/1990, laut § 15 des zur absoluten und uneingeschränkten Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufs anvertrauten oder bekannt gewordenen Themen oder Aussagen verpflichtet. Das gilt gegenüber allen Dritten wie Lebenspartner:innen, Familienmitgliedern und privaten wie öffentlichen Einrichtungen; zum Beispiel Behörden oder Sozialversicherungsträgern. Diese Verschwiegenheitspflicht hat auch über den Abschluss der Psychotherapie hinaus ihre Gültigkeit.

Krankenkasse

Es tut mir sehr leid, aber im Moment ist es nicht möglich, Krankenkassenplätze anzubieten oder Verrechnungen über die gesetzlichen Krankenkassen abzuwickeln.
Ich bitte um Ihr Verständnis. Für Kassenplätze bitte auf psyonline.at nachsehen.